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Ein Baum im dritten Stock

In der Loggia einer Mietwohnung kann das verboten werden

Manch ein Naturliebhaber mag es bedauern, dass er in seiner Mietwohnung nicht über einen Garten verfügt. Der Versuch, stattdessen die vorhandene Loggia zu einem grünen Paradies umzufunktionieren, ist jedoch nicht immer rechtens. So wurde es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einem Mieter auferlegt, ein allzu stark gewachsenes Bergahorn wieder zu entfernen.

(Landgericht München I, Aktenzeichen 31 S 12371/16)

Der Fall: Ein Mann wohnte im dritten Stock eines Mietshauses in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Auf seiner Loggia pflanzte er in einem Holzkasten einen jungen Bergahorn. Er gedieh prächtig und nach einiger Zeit ragte die Krone über das Hausdach hinaus. Zwar war der Baum mit drei Ketten und speziellen Spiralen als Rückdämpfern gesichert, doch die Eigentümerin klagte trotzdem auf Beseitigung des Baumes. Der Fall ging durch zwei Gerichtsinstanzen.

Das Urteil: Sowohl Amts- als auch Landgericht bestätigten, dass der Ahorn entfernt werden müsse. Der Baum stehe gar nicht mehr sicher, weil ein Holzkasten, in dem er ursprünglich gepflanzt worden war, inzwischen verrottet sei. Man müsse ein Umstürzen befürchten. Außerdem stelle der Bergahorn in seinen Ausmaßen eine bauliche Veränderung dar und entspreche nicht der üblichen Nutzung einer Loggia. Da half es dem Mieter auch nichts, dass er auf den grundgesetzlich festgeschriebenen Schutz der Natur als Staatsziel hinwies.

 

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